Sie sind hier : Startseite →  Das Recht→  FernAbsG
Vorläufiger Text des Fernabsatzgesetzes vom 09.06.2000

Der folgende Text entspricht der am 08.06.2000 vom Bundestag und am 09.06.2000 vom Bundesrat verabschiedeten Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 07.06.2000

Vorbemerkung:
Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), der Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51).

Hier in dieser Spalte werden Kommentare und Erläuterungen eingepflegt, soweit verfügbar.

Diese sind natürlich rechtlich nicht verbindlich.

Denn nichts ist schlimmer als dieses Juristendeutsch.

Artikel 1   Fernabsatzgesetz (FernAbsG)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.
Das Gesetzt gilt für Verbraucher, nicht für Wiederverkäufer.

Fernabsatz ist jeder Verkauf, der nicht durch Handschlag hätte besiegelt werden können, denn da wären beide Parteien körperlich anwesend.

Auch telefonische oder E-Mail Bestellungen in einem typischen Ladengeschäft sind ausgenommen.

Eine Bestellung per E-Mail oder Telefon bei Abholung im Laden ist auch kein Fernabsatz ! und unterliegt nicht diesem Gesetz.

Ausgenommen sind Lebensmittel und Getränke, hier gilt die Lebensmittel- verordnung.

Diese ist jedoch bezüglich der Qualität strenger, als manche Bürger annehmen.

Einem vorsätzlichen Betrug wird aber auch so nicht vorgebaut.

Das Gesetz sagt nichts über einen Mix z.B. von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern in einer Lieferung aus.

 
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers

(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikations- mittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:

1. seine Identität und Anschrift,

2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,

9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,

2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Das wichtigste ist die juristisch korrekte Selbstdarstellung bzw. Identitätsinformation des verkaufenden Unternehmens.

Hierbei unsterstellen wir, daß diese Selbstdarstellung in der Landesspraches des Sitzes des Verkäufers (der Firma) zu erfolgen hat.

So ist z.B. die Bezeichnung IPW eine reine beschreibende Information.

Es muss bei uns z.B.deutlich hervorgehen, das der juristische Geschäfts-Partner die RDE Technische Vertriebs GmbH ist

und natürlich mit der vollen (ladungsfähigen) Anschrift.

Und die ABG´s müssen an deutlich sichtbarer Stelle im Web zu finden sein.

(Versteckeln gilt hier nicht.)

Also sind sofort mit der Auftragsbestätigung (das ist die Annahme des Auftrages und damit das Schließen des Vertrages) die Bedingungen nach §2 Absatz 2 Nr. 1-8 dem Besteller zur Kenntnis zu bringen.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Das Widerrufsrecht erlischt

1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und

2. bei Dienstleistungen

a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder

b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie- Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.

Der Verbraucher muss über seine Rechte z.B. schriftlich "belehrt" werden können.

Das bedeutet wiederum :

Er muss also nach einhelliger Auffassung der deutschen Sprache (mindestens des Lesens) mächtig sein und zum Ausdruck bringen können, diese AGB´s verstanden zu haben.

Ein Franzose oder ein Spanier kann sich nicht darauf berufen, kein Deutsch zu können und so die Rückgabefrist auf 2 Monate auszudehnen.

Dieser Absatz ist einigermaßen klar formuliert.
§ 4 Finanzierte Verträge

(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.

2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
Finger weg, das gibt nur Ärger.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Hier steht, dass (wie auch immer) dieses Gesetz immer gilt, egal, welche anders lautenden Abmachungen getroffen werden oder wurden.
§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
Darum hier unser Tip für Ladengeschäfte, positionieren Sie sich auf keinen Fall als "Fernhandelsfirma". Stellen Sie bei aller Werbung und im Web immer wieder heraus, daß Ihr Hauptgeschäft im Laden betrieben wird und das Web ein Teil Ihres Kundendienstes ist.

Betreiben Sie Filialen, so verlangen Sie ausschließlich die Abholung in einer dieser Filialen. Vereinbaren Sie schriftlich eine Ausnahme, wenn der Kunde die Ware geschickt haben möchte. Damit fallen Sie immer noch unter die Ladengeschäfte.

Lassen Sie sich von einem in dieser Materie des Fernabsatzrechtes und Firmenrechtes besonders bewanderten Anwaltes beraten. Wir empfehlen da unseren Rechtsanwalt Herrn Andreas Pappert in Wiesbaden, der sich auf diese und andere Fragen des Firmenrechtes spezialisiert hat.
Sein Telefon erhalten Sie gerne von uns.

Startseite - © 2001/2024 - Copyright by Dipl.-Ing. Gert Redlich / D-65191 Wiesbaden / Germany - Impressum - DSGVO - Privatsphäre -